Kosten


Rechtsanwaltsgebühren

Die Rechtsanwaltsgebühren richten sich im Allgemeinen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hierin ist die jeweilige Höhe der Gebühren abhängig vom Wert des Verfahrens und dem verfolgten Ziel festgelegt.

 

Auch die Bestimmung des Verfahrenswertes ist weitgehend festgelegt. Beispielsweise setzt sich der  der Verfahrenswert einer Ehescheidung aus dem dreifachen zusammengerechneten monatlichen Nettoeinkommen der Ehegatten zusammen zzgl. eines weiteren Betrages für den durchzuführenden Versorgungsausgleich. Dieser Wertbetrag ist nicht der Rechnungsbetrag, sondern stellt sodann die Berechnungsgrundlage dar, auf Grund welcher die Rechtsanwaltsgebühren sodann aus der gesetzlichen Tabelle entnommen werden können.

 

Alternativ kommt eine Abrechnung auf Grundlage einer Gebührenvereinbarung, beispielsweise eines Stundenhonorars in Betracht. Diese kann mit dem Rechtsanwalt individuell vereinbart werden. 

Rechtsschutzversicherung

Soweit Sie eine Rechtsschutzversicherung speziell für Familienverfahren abgeschlossen haben, so trägt die Versicherung die Kosten im vereinbarten Versicherungsumfang. Viele Rechtsschutzversicherungen tragen jedoch nur die Kosten einer Erstberatung. Informieren Sie sich daher rechtzeitig bei Ihrer Versicherung, welche Kosten in Familiensachen übernommen werden.

 

 

Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe

Für den Fall, dass Sie wegen eines geringen Einkommens nicht in der Lage sind, die Kosten einer anwaltlichen Beratung oder eines Gerichtsverfahrens zu tragen, besteht ggf. ein Anspruch auf Beratungs- und/oder Verfahrenskostenhilfe. Sofern Ihnen diese Hilfe bewilligt wird, werden die Kosten des eigenen Anwaltes und die Gerichtskosten durch die Staatskasse übernommen.

 

Beratungshilfe kann somit für alle Tätigkeiten ohne gerichtliche Beteiligung beantragt werden. Beratungshilfe können Sie direkt beim örtlichen Amtsgericht beantragen. Dort wird Ihnen bei Bewilligung ein Formular ausgehändigt, mit welchem der Anwalt seine Gebühren bei Gericht abrechnen kann.

 

Verfahrenskostenhilfe kann für das gerichtliche Verfahren beantragt werden. Diese wird jedoch nur bewilligt, wenn das Verfahren hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Dieser Antrag wird direkt vom Anwalt gestellt.